11.4.2023

Der Staat erbt mit- Versteckte Erhöhung der Erbschaftssteuer zum Jahreswechsel

„Das letzte Hemd hat keine Taschen“ oder anders formuliert „man nimmt nichts mit ins Grab“.

Diese Sprichwörter sind sicherlich jedem bekannt und so macht es Sinn, sich schon zu Lebzeiten Gedanken um die Verteilung und Absicherung des Vermögens im Todesfall zu machen. Denn klar ist, geht es um die Erbschaftssteuer, ist der Fiskus bereit, „über Leichen“ zu gehen.

Dies wurde kürzlich mit einer Gesetzesänderung, die die Verschärfung der Wertermittlung von Immobilien als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftssteuer enthält, wieder einmal bewiesen. Vor diesem Hintergrund sahen Immobilieneigentümer ihr Vermögen in Gefahr und fühlten sich gezwungen, noch vor dem Jahreswechsel, im Hinblick auf die Gesetzesänderung, ihr Eigentum durch Erbverträge oder Schenkungen an ihre Abkömmlinge zu übertragen. Dieser Umstand führte zu einer Art „Torschlusspanik“ bei der Eigentumsübertragung. Die Folge waren teilweise unüberlegte Handlungen und ein Ansturm auf die Notariate. Für diejenigen, die es nicht geschafft haben, ihre Immobilien vor dem Jahreswechsel abzusichern, bleibt ein Gefühl der Unsicherheit.

Als Brockhaus Family Office ist es unsere Aufgabe, Sie über diesen Umstand aufzuklären und mit Ihnen den Status Quo genauer zu analysieren. Denn eins ist sicher, niemand möchte die Früchte seiner jahrelangen Arbeit freiwillig an den Staat weitergeben. Gerade in Zeiten der Inflation gilt es, den Erhalt des familiären Vermögens bestmöglich abzusichern.

Hintergrund: Anpassung der Vorschriften zur Grundbesitzbewertung

Bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 wurde die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer grundlegend reformiert. Das BVerfG hatte damals entschieden, dass bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Verkehrswert einer Immobilie als Besteuerungsmaßstab heranzuziehen ist. Des Weiteren erschien im Jahr 2021 die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021), die bis dahin verstreut geregelte und nicht bundeseinheitlich bestehende Vorgaben zur Ermittlung des Verkehrswerts einheitlich zusammenfasste.

Anpassung des Bewertungsverfahrens an das aktuelle Marktniveau

Das neue Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) fordert die Anpassung des Bewertungsverfahrens an die ImmoWertV 2021 beziehungsweise an die aktuellen Marktverhältnisse. Die signifikante Steigerung der Immobilienpreise in den letzten Jahren hat jedoch zur Folge, dass auch die Bewertungsgrundlagen dementsprechend höher angesetzt werden, welche wiederum zur Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Experten gehen in diesem Zusammenhang von einer Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Wohnhäuser und Eigentumswohnungen von 20% bis 30% aus. Für bestimmte, insbesondere (teil-)gewerblich genutzte Immobilien hat die neue Wertermittlung eine Steuererhöhung von bis zu 50% zur Folge.

Problem: Freibeträge wurden nicht erhöht

Die Problematik der deutlich erhöhten Steuerlast ergibt sich jedoch daraus, dass mit dem JStG 2022 zwar die für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Werte der Immobilen deutlich angehoben wurden, nicht jedoch die geltenden Freibeträge. Dabei wird Erben und Schenken steuerlich weitestgehend gleich behandelt. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad beziehungsweise der Nähebeziehung gibt es drei verschiedene Steuerklassen, unterschiedliche Steuersätze und unterschiedliche Freibeträge. Derzeit liegen Letztere bei 500.000 Euro für Eheleute, bei 400.000 Euro für Kinder und bei 200.000 Euro für Enkelkinder. Gerade bei Immobilien in der Großstadt oder in Großstadtnähe dürften die Freibeträge künftig deutlich überschritten werden, sodass Erben und Beschenkten in diesem Jahr eine wesentlich höhere Steuerlast trifft.

Benachteiligung finanziell schwacher Erben

Die Zukunftsprognose sieht nicht rosig aus. Aufgrund der neuen Bewertungsgrundlage können manchen Familien künftig Notverkäufe von Immobilien drohen. Da der Fiskus die Erbschaftssteuer bereits kurze Zeit nach dem Erbfall und nicht etwa erst nach einem Verkauf der Immobilie zum Verkehrswert verlangt, können insbesondere in Erbengemeinschaften, die sich nicht einigen können, wie sie mit der Immobilie verfahren wollen, große Probleme auftreten. Denn wer die steuerliche Last, die eine Erbschaft in sich birgt, nicht schultern kann, wird zum sofortigen Verkauf seines Anteils am Erbe gezwungen sein. Oftmals auch zu unattraktiven Konditionen. Die Leidtragenden sind in der Regel die finanziell schwächer gestellten Miterben.

Fallbeispiel

Zur Verdeutlichung der Auswirkungen der Steuerbelastung, nachfolgend ein einfaches Zahlenbeispiel: Ein Einfamilienhaus in Potsdam soll von der (a) Mutter bzw. (b) Tante an den Sohn bzw. Neffen geschenkt werden. Die Eckdaten der Immobilie sind:

  • Baujahr: 1990  
  • Bruttogrundfläche: 300m²
  • Normaler Standard
  • Grundstücksgröße: 600m²
  • Bodenrichtwert: EUR 650/m²
  • Neu eingeführter Regionalisierungsfaktor: 1,1 (Annahme – noch nicht veröffentlicht)

1) Sprung in den nächst höheren Steuersatz der Steuerklasse I von 11% auf 15%
2) Sprung in den nächst höheren Steuersatz der Steuerklasse II von 20% auf 25%

Handlungsspielraum

Vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum 1. Januar 2023 konnten die alten Bewertungsverfahren angewendet und so die Steuerlast des Schenkungsempfängers optimiert werden. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld am Tag der Ausführung der Schenkung, sog. Zuflussprinzip. Diese Möglichkeit ist mit dem Inkrafttreten des JStG nun leider verstrichen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, in Erbfällen bezüglich begünstigtem Vermögen auch auf eine Stundung der Steuerschuld nach § 28 ErbStG zurückzugreifen. Eine solche Stundung wird dem Steuerschuldner nur auf Antrag gewährt. Begünstigtes Vermögen sind beispielsweise vermieteter Wohnraum und selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser (§§ 28 Abs. 3, 13d Abs. 3 ErbStG).

Unberührt von den Änderungen des Bewertungsverfahrens verbleibt außerdem die Option des Betroffenen, einen niedrigeren Wert der Immobilie nachzuweisen (§ 198 BewG). Diese Vorgehensweise ist jedoch mit einem teilweise kostspieligem Gutachten verbunden. Diesbezüglich besteht ein Risiko in Bezug auf die Höhe des Gutachterwerts und dessen Anerkennung durch das Finanzamt.

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